Umsatzsteuer Betriebskostenabrechnung, Nebenkostenabrechnung von Immobilien
Wissen
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Betriebskostenabrechnung - Nebenkostenabrechnung
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| Die Umsatzsteuer bei der Abrechnung der
Betriebskosten und Nebenkosten
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Die Abrechnung der Heizkosten und Betriebsten in der Nebenkostenabrechnung
kann für den Vermieter zu einer Herausforderung werden.
Denn selbst als Privatperson kann ein Vermieter nach dem UStG zum Unternehmer
werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Erwerb eines (gröseren) Mietsobjekts, das zum Betriebsvermögen
eines
Unternehmens gehörte (Geschäftsveräußerung),
- Nachhaltige und selbständige Einnahmeerzielungsabsicht
(wirtschaftlicher Umsatz),
- Eintritt der Rechtsposition des Veräußeres.
Als unternehmerisch tätiger Vermieter hat eine Privatperson im Sinne des
UStG zwei Möglichkeiten:
- USt-Befreiung
Zu beachten ist dabei, dass der Vermieter in diesem Falle
auch keine Vorsteuern auf
die lfd. Aufwendungen und z. B. die
Instandhaltunskosten geltend machen kann, diese Ausgaben
somit brutto bezahlen muss.
Bestimmte Vermietungsleistungen sind jedoch gem. USt.
grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, z.B. kurzfristige Vermietung
für
Beherbergungszwecke (auch Ferienhäuser) oder die
Vermietung von KFZ-Stellplätzen. Geprüft werden sollte daher,
ob der Vermieter Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen
Sinne ist.
- Option zur USt
Diese Möglichkeit kann für den Vermieter vorteilhaft sein,
wenn er (zahlreiche bzw. große ) umsatzsteuerpflichtige Mieter
hat (Gewerbemieter). In diesem Fallle kann er die Vorsteuer
für seine Eingangsleistungen wieder abziehen.
Was bedeutet das für die Betriebskostenabrechnung
bzw. Nebenkostenabrechnung?
Wählt der Vermieter die Option zur USt., muss auch die Betriebs- bzw.
Nebenkosten
abrechnung die Bestimmungen des UStG erfüllen.
Beispiele für ein Objekt mit Wohnungsmietern swie Gewerbemietern
mit und ohne USt-Pflicht:
- Wohnungsmieter:
Ausweis der anteiligen Bruttobeträge
ohne Angabe der USt (USt-frei).
- Gewerbemieter ohne USt-Pflicht:
Entsprechend Wohnungsmieter.
- Gewerbemieter mit USt-Pflicht
Ausweis der anteiligen Nettobeträge
sowie explizit dem Prozentsatz
und dem Betrag der USt:
Summe Netto-Positionen + USt. gesamt = Gesamtbetrag
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Dipl.-Kfm. Andreas Binder, Berlin
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